ElbschulEltern

Steuerliche Entlastungen für Eltern von Kindern mit Behinderung

Diesen Artikel dürfen wir freundlicher Weise dank einer Mutter veröffentlichen, die freiberuflich als Rechtsanwältin tätig ist. Die Angaben sind nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderung: Menschen mit Behinderung werden ab dem Veranlagungszeitraum 2021 finanziell entlastet.

Für Steuerpflichtige mit Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf, einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Diese Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden für Menschen mit Behinderung erstmals seit 1975 erhöht. Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung (=GdB) kleiner 50 wird verzichtet. Zudem können die Pauschbeträge bereits ab einem GdB von 20 in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages ist weiterhin vom GdB abhängig.

Veranlagungszeitraum 2020

Grad der BehinderungPauschbetrag
unter 25 ./.
25 und 30310 €
35 und 40430 €
45 und 50570 €
55 und 60720 €
65 und 70890 €
75 und 891.060 €
85 und 901.230 €
95 und 1001.420 €

Veranlagungszeitraum 2021

Grad der BehinderungPauschbetrag
20384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €

Für Menschen mit Behinderung, die rechtlich als „hilflos“ (= „H“) im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG eingestuft sind, und für Blinde (= „Bl“) und Taubblinde (= „TBl“) erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro (bisher 3.700 Euro). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Von der Anpassung der Pauschbeträge profitieren alle Menschen mit Behinderung, die Einkommensteuer zahlen, aber auch die Ehe- und Lebenspartner und Eltern von Kindern mit Behinderung.

Zusätzlich ist in § 33 Abs. 2a EStG ein behinderungsbedingter Pauschbetrag für Fahrtkosten eingeführt worden. Den Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart. Die Pauschale beträgt 900 Euro, wenn ein GdB von mindestens 80 oder wenn ein GdB von mindestens 70 und zusätzlich das Merkzeichen „G“ vorliegt. Bei Vorliegen der Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ beträgt der Fahrtkosten-Pauschbetrag 4.500 Euro. Bei letzterem Pauschbetrag kann nicht zusätzlich der Pauschbetrag in Höhe von 900 Euro in Anspruch genommen werden. Über diese Fahrtkosten-Pauschalen hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege bei den Pflegegraden 4 und 5 auf 1.800 Euro (bisher 924 Euro) erhöht und ein Pflege-Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 von 600 Euro beziehungsweise 1.100 Euro eingeführt.